Gesetze / Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
44. BImSchV§ 12 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
Stand: 02.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2044/12#abs-1 (1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt, die flüssige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes, des Absatzes 2 und des § 39 Absatz 4 Nummer 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Ölfeuerungsanlagen so errichtet und betrieben werden, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2044/12#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 dürfen bei bestehenden Anlagen die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 150 mg/m3 nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2044/12#abs-3 (3) Bei Einsatz von nicht in Absatz 1 genannten flüssigen Brennstoffen gelten die Anforderungen des § 11 entsprechend.