Gesetze / Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

44. BImSchV

§ 12 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt

Stand: 02.07.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2044/12#abs-1 (1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt, die flüssige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes, des Absatzes 2 und des § 39 Absatz 4 Nummer 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Ölfeuerungsanlagen so errichtet und betrieben werden, dass

1.
die Rußzahl bei Verdampfungsbrennern den Wert 2 und bei Zerstäubungsbrennern den Wert 1 nicht überschreitet;
2.
die Abgase frei von Ölderivaten sind;
3.
die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht überschreiten und
4.
die Emissionen an Stickstoffoxiden im Abgas eine Massenkonzentration von 200 mg/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2044/12#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 dürfen bei bestehenden Anlagen die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 150 mg/m3 nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2044/12#abs-3 (3) Bei Einsatz von nicht in Absatz 1 genannten flüssigen Brennstoffen gelten die Anforderungen des § 11 entsprechend.

§ 11 § 13